Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG wird auch Maschinenrichtlinie genannt. Sie ist der Nachfolger der Richtlinie 95/16/EG und regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz und der Türkei. Die Richtlinie soll den freien Warenverkehr innerhalb des EWR durch den Abbau von (sicherheits-) technischen Handelshemmnissen sicherstellen und bildet die Voraussetzung für verantwortungsvolles Konstruieren.
Die Rechtsgrundlage der Maschinenrichtlinie ergibt sich aus dem Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), durch den die EU die Möglichkeit erhält, die Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, um den Aufbau und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Grundlage derartiger Maßnahmen muss stets sein, dass sowohl Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen als auch der Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleistet werden.
Die Maschinenrichtlinie verfolgt also ein doppeltes Ziel: Sie soll den freien Verkehr von Maschinen innerhalb des Binnenmarktes ermöglichen und zugleich ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.
Die Neufassung der Maschinenrichtlinie wurde am 9.Juni 2006 veröffentlicht und ist, seit der Umsetzung in nationales Recht in Deutschland am 29.Dezember 2009, verbindlich anzuwenden. Bei der Neufassung wurden vor allem folgende Änderungen vorgenommen:
Unsere Leistungen: